1. Wer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich-rechtliche öffentlich Institution auf gesetzlicher Grundlage vereidigt vereidig worden.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HWO) ist es Aufgabe der Handwerks- Handwerk kammern, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der
von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßen Ermessen öffentlich
zu bestellen und zu vereidigen.
Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132 a des Strafgesetzbuches.
2. Wodurch zeichnet sich ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt für Privatpersonen Gutachten und ist für die Gerichte tätig.
Besondere Sachkunde
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen.
Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf seine Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Schweigepflicht
Er muss die bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren bzw. es ist ihm untersagt, diese zu verwerten.
Fortbildungspflicht
Er muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig hinreichend fortbilden.
Überwachung
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn bestellt hat, beaufsichtigt.
Ein Entzug der Bestellung ist möglich, wenn er seine Sachverständigenpflicht verletzt.
Bezeichnung
Er muss die Bezeichnung „von der Handwerkskammer ... öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das ... (Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde) verwenden.
Stempel
Er führt einen Rundstempel, aus dem ersichtlich ist, für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden ist.
Ausweis
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
3. Wie viel kostet ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Für die Tätigkeit der von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen existiert keine Gebührenordnung.
Deshalb sollte das Honorar vor Auftragserteilung mit dem Sachverständigen aus- au gehandelt werden.
Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung“.
Der Stundensatz hängt unter anderem vom Sachgebiet, vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles ab.
Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden extra ext berechnet. Die üblichen Stundensätze betragen ca. 60 Euro bis 120 Euro und höher.
Für die gerichtliche Tätigkeit des Sachverständigen ist die Entschädigung in dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt.
4. Was geschieht bei Beschwerden?
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat.
Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft.